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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ). Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

  2. Sind die ALZ dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste und auch wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sie beinhalten lediglich Aufforderungen, ein Angebot zu unterbreiten. Angebotserklärungen und sämtliche Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die termingemäße Ausführung der Bestellung gilt als Annahme des Auftrages. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. 

  2. Angaben in Prospekten, Werbekatalogen, Bestellformularen und ähnlichen Erklärungen werbenden Inhaltes, insbesondere die darin enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 

  3. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. 

  4. Kreuzen sich Bestätigungsschreiben der Parteien, die abweichende Bestimmungen enthalten, gelten die Bedingungen des Verkäufers.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

  2. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.

  3. (1) Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Verkäufer nach Ziffer 3 Abs. 2 dieses Paragraphen nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und innerhalb eines Verzuges – um den Zeitraum, in dem die Leistung vom Verkäufer nicht erbracht werden kann zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ersatz für Schäden, die durch die Verlängerung der Lieferzeit oder die Befreiung des Verkäufers von seiner Verbindlichkeit entstehen, kann der Käufer nicht verlangen. 
    (2) Nicht zu vertreten hat der Verkäufer Ereignisse, die durch Umstände entstehen, die außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten liegen. Dazu gehören neben dem Eintritt höherer Gewalt insbesondere Streik, Aussperrung, Mobilmachung, behördliche Anordnung, unverschuldete Verzögerungen im Betriebsablauf, etc. Das gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Lieferanten des Verkäufers oder bei deren Unterlieferanten eintreten. 
    (3) Der Verkäufer kann die Rechte aus Abs. 1 nur geltend machen, wenn er den Käufer von dem Leistungshindernis unverzüglich nach dessen Entstehen unterrichtet hat. 
    (4) Besteht das Liefer- oder Leistungsverhältnis länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Leistung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt. 

  4. Hält der Verkäufer aus anderen als den in § 3 Ziffer 3 genannten Gründen den Lieferungstermin oder die Leistungsfrist nicht ein, kann der Käufer die sich daraus ergebenden Rechte erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen geltend machen. 

  5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzustehen, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seine Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten. 

  6. Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht zu dem vereinbarten Liefertermin ab oder weigert er sich, die Waren abzunehmen, ist er dem Verkäufer zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schadenersatz beträgt 50 % des Nettoverkaufswertes der Ware. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen.

§ 4 Gefahrenübergang


Die Vergütungsgefahr geht auf den Käufer über mit der Folge, dass dieser zur Entrichtung des Kaufpreises verpflichtet ist, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.



§ 5 Zahlung

  1. Die Rechnungen des Verkäufers sind acht Tage nach Rechnungsstellung abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 

  2. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz abweichender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Hiervon wird der Käufer informiert. Der Verkäufer darf Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf Hauptforderungen anrechnen. 

  3. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag uneingeschränkt verfügen kann. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber, Erfüllungswirkung tritt erst nach Einlösung ein. 

  4. Vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten. 

  5. Wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen darf der Käufer Zahlungen nur in einem der Leistungsstörung entsprechenden Umfang zurückbehalten. Über den Umfang entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Verkäufers benannter Sachverständiger. Die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Der Verkäufer übernimmt die Gewähr, dass die verkauften Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.

  2. Werden die Verlege- und Montageanleitungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Mängelhaftung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Der Käufer verpflichtet sich, die Verlege- und Montageanleitungen des Verkäufers vollständig und unverändert an einen Verbraucher als Endabnehmer weiterzugeben.

  1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Es gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass der Käufer Mängelrügen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei dem Verkäufer schriftlich und spezifiziert anzuzeigen hat. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.

  2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Zur Nacherfüllung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Frist, mindestens jedoch 14 Tage, zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. 

  3. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer der Verkäufer unverzüglich zu informieren. Die Information muss hierbei den Namen und Anschrift des Verbrauchers, den Ort, an dem sich das vom Verkäufer gelieferte Material befindet, eine genaue Beschreibung des vom Verbraucher gerügten Mangels sowie den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Verbraucher (Übergabe/Lieferung des Materials an den Verbraucher) enthalten. Die Information hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Verkäufer noch vor Ablauf einer vom Verbraucher gesetzten Frist das vom Verbraucher gerügte Material zur Beweissicherung in Augenschein nehmen kann.

  4. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

  5. Aufgrund unterschiedlicher klimatischer Verhältnisse haftet der Verkäufer nicht für die Beschaffenheit von Produkten, wenn sie außerhalb Europas verwendet werden, es sei denn, der vorgesehene Verwendungszweck und das Land, in dem die Produkte verwendet werden sollen, wurden dem Verkäufer vor Gebrauch schriftlich zur Kenntnis gebracht und die Eignung des Materials schriftlich durch den Verkäufer bestätigt. 

  6. Für Schadenersatzansprüche gilt § 8.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1.   Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehen, werden dem Verkäufer folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, wenn und soweit ihr Wert die Gesamtforderung des Verkäufers der Geschäftsverbindung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

  2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet.

  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesem unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. 

  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

§ 8 Haftungsbeschränkung

  1. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadenersatz-ansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit nach gesetzlichen Vorschriften zwingend gehaftet wird, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

  2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

§ 9 Internationales

  1. Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.



§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist Siegen.

  2. Sollte eine Bestimmung der ALZ oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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